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Nemo tenetur; materielles Anklageprinzip; faires Verfahren; Harmonisierung; selbstbestimmte Kooperation
Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK; StPO
Pfeifer, „Nemo tenetur“-Grundsatz: Recht auf selbstbestimmte Kooperation (2024)
Der Nemo-tenetur-Grundsatz verbietet es den Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten zur eigenen Selbstüberführung zu „missbrauchen“. Der Beschuldigte hat vielmehr das Recht, bei der Feststellung des Sachverhalts seine Mitwirkung zu verweigern. Dieses grundsätzliche Mitwirkungsverweigerungsrecht zeigt sich augenscheinlich am Nemo-tenetur-Grundsatz. Wie weit dieses Schutzrecht des Beschuldigten aber reicht, ist in Österreich schon seit längerer Zeit strittig.
Die vorliegende Arbeit steckt in einem ersten Schritt die verfassungsrechtlichen Parameter von nemo tenetur ab. In einer umfassenden synoptischen Betrachtung der Rechtsprechungslinien des VfGH zum materiellen Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) und des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) argumentiert der Autor für eine Harmonisierungsthese. In einem zweiten Schritt werden alle Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen der StPO im Licht dieses Rechts auf selbstbestimmte Kooperation im Detail untersucht.