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BFGjournal 7-8, August 2021, Seite 276

Verschmelzung von Gruppenmitgliedern und Übergang des Vorgruppen-Mindeststeuerguthabens auf den Gruppenträger

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Rechtssatz (nicht amtlich): Mindeststeuerguthaben gehen unabhängig vom Abschlussstichtag mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages auf die übernehmende Körperschaft bzw den Gruppenträger über.


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RV/7101072/2013; beim VwGH anhängig unter der Zahl Ro 2021/13/0015.
§§ 7 Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 4; 24a Abs 4 Z 2 KStG 1988; § 2 Abs 3, 9 Abs 8 UmgrStG; § 19 Abs 1 BAO

1. Der Fall

Nach dem festgestellten Sachverhalt wies das FA betreffend die D-GmbH (Bilanzstichtag 31. 12.) zuletzt im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 darauf hin, dass für die nächsten Veranlagungsjahre 12.029,02 Euro als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehen.

Ab der Veranlagung 2009 wurde die D-GmbH ebenso wie auch die Beschwerdeführerin (Bf) ein Gruppenmitglied der von der B-GmbH (Bilanzstichtag 31. 12.) als Gruppenträger gebildeten Unternehmensgruppe (vgl den Gruppenfeststellungsbescheid vom ).

Da die D-GmbH in den Jahren 2009 und 2010 jeweils negative Einkünfte an den Gruppenträger weiterleitete, konnte diese Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24a Abs 4 Z 2 KStG 1988 nicht verrechnet werden.

Mit dem Verschmelzungsvertrag vom wurde die D-GmbH zum Stichtag auf die Bf, die nach den obigen Ausführungen ebenfalls als Gruppenmitglied dieser Gruppe fungierte, v...

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