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§ 162 BAO: Unterlassung von Handlungen zur Identifizierung des betrügerischen Geschäftspartners
Der Hinweis auf eine übergebene Visitenkarte mit Bezug auf die Gesellschaft in Singapur, das fachkundige Auftreten des potenziellen Geschäftspartners sowie die erhaltenen E-Mails stellen keinen Identitätsnachweis eines Geschäftspartners der (betrugsaffinen) Baubranche dar. Gelingt dem Steuerpflichtigen in diesem Fall nicht der anderwärtige Nachweis der Identität des Zahlungsempfängers, hat er die entsprechenden steuerlichen Rechtsfolgen zu tragen, selbst wenn der vermeintliche Geschäftspartner betrügerisch gehandelt hat.
Der Gesetzestext des § 22 Abs 3 KStG verweist zwar nicht formal auf § 162 BAO. Dennoch ist die Bestimmung aber nach der Judikatur des VwGH zweifelsfrei ein Orientierungspunkt für den Gesetzgeber. Daraus folgt, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 3 KStG unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 162 BAO besteht
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RV/7103693/2017; ao Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0035. |
1. Der Fall
1.1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) wurde für die Jahre 2011 und 2012 einer Außenprüfung unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass die Bf im Jahr 2012 einen Aufwand iHv 100.000 Euro für die Vermittlung eines Geschäftsfalles durch die G verbucht hatte. Nachdem di...