TKG 2021 § 5. Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten, gültig ab 01.11.2021
§ 5. Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAF-36674