TKG 2021 § 5. Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten, gültig ab 01.11.2021

§ 5. Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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