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TKG 2021 § 140. Automatische Anrufweiterschaltung, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021

11. Abschnitt Schutz der Nutzer

§ 140. Automatische Anrufweiterschaltung

Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674