§ 135. Vertragslaufzeit und –kündigung
(1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern, die weder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch M2M-Übetragungsdienste erbringen, dürfen eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Verbraucher ist die Möglichkeit einzuräumen, je angebotenem Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Anbietern keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Verbraucher als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrages, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge im Sinne dieses Absatzes dürfen sich nicht auf Endgeräte wie Router oder Modems beziehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3, sowie 5 bis 7 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern diese nicht ausdrücklich auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet haben.
(5) Anbieter nach Abs. 1 müssen die Beendigung von Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen. Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bleibt davon unberührt.
(6) Sofern bei Verträgen eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung nach einer Befristung vereinbart ist, haben die Anbieter nach Abs. 1 die Endnutzer deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung zu informieren. Die Information hat zeitnah vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer oder der Befristung beenden zu können.
(7) Anbieter nach Abs. 1 haben Endnutzern, in den Fällen einer automatischen Verlängerung nach einer Befristung, zumindest einmal jährlich, jedenfalls aber zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 6, über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif in Bezug auf ihre Dienste zu informieren.
(8) Anbieter, die keine nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste erbringen, haben den Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen dem Endnutzer mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Endnutzer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Abs. 12 zu kündigen.
(9) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß Abs. 6 und 8 an den Endnutzer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Endnutzer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, die rein administrativer Natur sind oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Endnutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen diesen nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe des Abs. 12. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch ein Aufsichtsverfahren gemäß § 184 einleiten.
(10) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Kommunikationsdienstes – mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes – gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach anderen Rechtsvorschriften, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung.
(11) Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Kommunikationsdienste, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, geschlossen hat, verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des Abs. 12 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
(12) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten.
(13) Zur Berechnung der Abschlagszahlung ist als Ausgangswert 90 vH des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minus der vom Endnutzer geleisteten Zahlungen in Form eines reduzierten Kaufpreises und allfällig geleisteter Ratenzahlungen heranzuziehen. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des sechsten Monats der Vertragsdauer wird die Abschlagszahlung pauschal mit 50 % des Ausgangswertes angenommen. Danach ist die pro Monat der Mindestvertragsdauer auszuweisende Abschlagszahlung nach diesem Wert reduziert um einen Abschreibungsbetrag zu bemessen. Der jeweilige Abschreibungsbetrag ist durch Division des Ausgangswerts durch die Anzahl der Monate der vereinbarten Mindestvertragsdauer multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Vertragsabschluss bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu ermitteln. Die Höhe der so ermittelten Abschlagszahlung ist in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen. Aus dieser Tabelle muss dem Endnutzer leicht erkennbar sein, welche Kosten je nach Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bezogen auf jeweils einen Kalendermonat anfallen. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufzuheben.
(14) Abs. 11 und 12 ist nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, anwendbar. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen wurden, darf im Falle einer Kündigung nach Abs. 8 keine Abschlagszahlung verrechnet werden.
(15) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Abs. 8 und 12 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(16) Zur Bestimmung des Kaufpreises gemäß Abs. 13 ist der unverbindliche Verkaufspreis (UVP) heranzuziehen. Dieser ist vom Anbieter – soweit er Endgeräte gemäß Abs. 12 zur Verfügung stellt – über eine von der Regulierungsbehörde zu errichtende und zu betreibende elektronische Schnittstelle auf deren Webseite zu veröffentlichen. Der UVP ist mindestens halbjährlich zu aktualisieren. Für Endgeräte, für die kein UVP benannt ist, ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, einen Ausgangswert für die Abschlagszahlung gemäß Abs. 13 festzusetzen. Für dessen Ermittlung hat sich die Regulierungsbehörde von ihrer Marktbeobachtung und Markterfahrung leiten zu lassen. Die Regulierungsbehörde kann bei der Festsetzung des Ausgangswertes auch Durchschnittswerte heranziehen. Die Regulierungsbehörde ist überdies ermächtigt, Informationen bei Endgeräteherstellern, Anbietern von Endgeräten oder Anbietern von Kommunikationsdiensten einzuholen. Diese haben die Informationen zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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