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Bescheidadressierung bei Einbringung des Betriebes einer KG als Sacheinlage
§ 18 Abs 1 UmgrStG enthält lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen (Ertrag)Steuerrechts, ansonsten bleibt es aber bei der Einzelrechtsnachfolge. Dementsprechend wird auch bei Einbringungsvorgängen unter Anwendung des Artikel III UmgrStG mit zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge die aufnehmende Kapitalgesellschaft verfahrensrechtlich nicht Rechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers.
1. Der Fall
Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Betrieb der X-KG als Sacheinlage nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in die Beschwerdeführerin (Bf)-GmbH eingebracht und von dieser fortgeführt. Die Löschung der X-KG im Firmenbuch wurde auf Grund eines am beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrages am eingetragen.
Nach einer bei der X-KG durchgeführten gemeinsamen Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) setzte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom Kommunalsteuer für den Zeitraum 2012 und 2013 fest und adressierte den Bescheid an die Bf. In der Begründung führte die belangte Behörde ua aus, die Bf sei Rechtsnachfolgerin der X-KG.
Dagegen wurde von der...