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BFGjournal 10, Oktober 2020, Seite 399

Versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer

Entscheidung: RV/6300014/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 13, 14, 33 FinStrG.

Ein strafaufhebender Rücktritt von einem unvollendeten Versuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG liegt vor, wenn der Finanzstraftäter seine Ausführungshandlung zu einem Zeitpunkt einstellt, in dem er seiner Ansicht nach diese weiter fortzusetzen hätte, um den Eintritt des deliktischen Erfolgs (das Ergehen eines zu niedrigen Abgabenbescheides) herbeizuführen.

Wer nach Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung bei Beantwortung eines Ersuchens der Abgabenbehörde auf Darlegung der Berechnung eines (zu niedrigen) Betrags bei einer Kennzahl dieser Erklärung die Richtigkeit derselben sogar noch durch Unterschieben eines Zahlenwerks bekräftigt und eine Veranlagung (mit einer noch höheren Verkürzung) beantragt, will den Eintritt des deliktischen Erfolgs nicht durch Beendigung seiner Ausführungshandlung beenden und solcherart vom Versuch zurücktreten, auch wenn er nun in seinem Antwortschreiben die Beträge der vorgenommenen, tatsächlich steuerlich nicht anzuerkennenden, rein fiktiven Abzüge offenlegt.

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