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ZWF 2, März 2021, Seite 87

Strafaufhebender Rücktritt von der versuchten Abgabenhinterziehung

ZWF 2021/30

§§ 13, 14, 33 FinStrG

; BFGjournal 2020, 399; JSt 2020, 504

Ein strafaufhebender Rücktritt von einem unvollendeten Versuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG liegt vor, wenn der Finanzstraftäter seine Ausführungshandlung zu einem Zeitpunkt einstellt, in dem er seiner Ansicht nach diese weiter fortzusetzen hätte, um den Eintritt des deliktischen Erfolgs (das Ergehen eines zu niedrigen Abgabenbescheids) herbeizuführen.

Wer nach Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung bei Beantwortung eines Ersuchens der Abgabenbehörde auf Darlegung der Berechnung eines (zu niedrigen) Betrags bei einer Kennzahl dieser Erklärung die Richtigkeit derselben sogar noch durch Vorlegen eines Zahlenwerks bekräftigt und eine Veranlagung (mit einer noch höheren Verkürzung) beantragt, will den Eintritt des deliktischen Erfolgs nicht durch Beendigung seiner Ausführungshandlung beenden und solcherart vom Versuch zurücktreten, auch wenn der Abgabenbehörde durch das Antwortscheiben die korrekte Abgabenfestsetzung ermöglicht wird.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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