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Liebhaberei nach dem Umwandlungsstichtag mit Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Art II UmgrStG
Bei errichtenden Umwandlungen sieht § 7 Abs 1 Z 1 UmgrStG ausnahmslos das Vorliegen eines Betriebs (mangels Gewinnerzielungsabsicht liegt im Fall von Liebhaberei kein Betrieb vor) als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art II des Umgründungssteuergesetzes vor.
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RV/1100226/2016 | Art II UmgrStG; § 5 Abs 5, 7 Abs 1 Z 1, 9 UmgrStg; § 1 Abs 1, 2 Abs 1 Liebhabereiverordnung; § 20 KStG; § 27 EStG |
1. Der Fall
Im Jahr 2001 wurde die „AS“ V GmbH gegründet (Gesellschaftsvertrag vom ). Die GmbH war in der Veredlung und Bearbeitung von Produkten (ab 2012 auch im Handel und in der Immobilienverwaltung) tätig. A war zu 24 % und seine Ehegattin B zu 76 % an dieser GmbH beteiligt. Als alleiniger Geschäftsführer fungierte A.
Mit Generalversammlungsbeschluss bzw (Umwandlungs-)Vertrag vom wurde die „AS“ V GmbH zum Stichtag gemäß § 5 UmwG errichtend auf eine OG umgewandelt; die GmbH wurde aufgelöst und im Jahr 2013 gelöscht. Geschäftszweig der OG (Bf) ist lt Firmenbuch der Handel, die Immobilienverwaltung und die Verwertung eigener Patente. Die Ehegatten A und B sind zu je 50 % an der beschwerdeführenden OG beteiligt.
Das Finanzamt nahm zunächst mit Bescheid vom die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Bf für das Jahr 2013 erklärungsgemäß vor (Berücksichtigung von Einkünften aus G...