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Liebhaberei – Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen
Entscheidung: Ra 2020/15/0050 bis 52 (Parteirevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Normen: § 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 2 LVO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine 2001 gegründete (in der Veredelung und Bearbeitung von Flachglas, später auch im Handel und in der Verwaltung von Immobilien tätige) GmbH wurde zum Stichtag errichtend auf eine OG umgewandelt. Das Finanzamt nahm eine Liebhabereitätigkeit der OG an und stellte die Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2013 mit 0 Euro fest. Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte das Vorliegen von Liebhaberei.
Rechtliche Beurteilung: Der Revision gelingt es aufzuzeigen, dass das BFG bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, einen unrichtigen Maßstab angewendet hat.
Im Hinblick auf die in den ersten Jahren (nach der Gründung der GmbH) erlittenen hohen Verluste verweist die Revision zutreffend darauf, dass in die Erwägungen zur Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliege, auch der Umstand einzubeziehen ist, dass die Gewinnerzielung durch ein unredliches Vorgehen eines Vertragspartners vereitelt worden ist. Darauf, dass die gesetzten Maßnahmen (ex post betrachtet) tatsächlich zu keinem Erfolg geführt haben, w...