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BFGjournal 3, März 2020, Seite 140

Abgabenhinterziehung bei Nichterklärung von Schweizer Kapitaleinkünften

Lukas Gronold

Die von der Schweizer Zahlstelle in Abzug zu bringende Verrechnungssteuer führt nicht zur Steuerfreiheit der Schweizer Kapitaleinkünfte bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen.


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, Revision nicht zugelassen, außerordentliche Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0038
§ 207 Abs 2 BAO; § 8 Abs 1 FinStrG; § 29 FinStrG; § 33 Abs 1 iVm § 33 Abs 3 lit a FinStrG

1. Der Fall

Der bereits pensionierte Beschwerdeführer (Bf) bezog in den streitgegenständlichen Jahren 2003 bis 2006 lohnsteuerpflichtige Bezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und Einkünfte aus dem in der Schweiz veranlagten Kapitalvermögen. Über letztgenannte Einkünfte - stammend aus einem Lotteriegewinn - wurde das zuständige Finanzamt erst mittels Selbstanzeige des steuerlich vertretenen Bf gemäß § 29 FinStrG informiert.

Die beschwerdegegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen waren in Österreich steuerpflichtig, wurden vom Bf allerdings in Österreich nicht erklärt und somit nicht im Wohnsitzstaat des Bf versteuert. Die erhaltenen Zins- und Dividendenerträge wurden S. 141von der Schweizer Zahlstelle mit 35 % Verrechnungssteuer belegt - 65 % wurden somit dem Bf als Ertrag gutgeschrieben.

Im Gefolge der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erließ ...

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