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BFGjournal 3, März 2020, Seite 132

Negativformulierung bei Direktvorlageantrag

Kerstin Schantl

Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird. Der Antrag auf Unterlassung der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (auch als „Direktvorlageantrag“ bezeichnet) ist bzgl der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung negativ zu formulieren.


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RV/7103261/2014, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Basierend auf einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen an die Beschwerdeführerin Haftungsbescheide bzgl Kapitalertragsteuer 2008 bis 2011 bzw Wiederaufnahmebescheide bzgl Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, dazu neu ergangene Sachbescheide als auch Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2011 sowie ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2008.

In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin folgendes beantragt: „[…] das Finanzamt möge der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung in vollem Umfang stattgeben; sonst die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen“. Zudem seien die Bescheide in ihr...

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