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BFGjournal 3, März 2020, Seite 120

Dienstnehmerbegriff: 4.0 = 1.0

Stefan Schuster

Das BFG hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit der Frage der Dienstnehmereigenschaft bei der Erstellung eines digitalen Werks zu beschäftigen. In diesem Erkenntnis wird sehr gut gezeigt, wie die Prüfung bezüglich eines echten Dienstverhältnisses unverändert zu erfolgen hat. Man kann beruhigt sein (oder auch nicht): Die Regeln, wann eine echte Dienstnehmereigenschaft vorliegt, bleiben gleich, auch im digitalen Zeitalter.


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RV/6100261/2017, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

1.1. Tätigkeit als Programmierer

Der Auftragnehmer hatte eine Rahmenvereinbarung mit der Auftraggeberin abgeschlossen. Die Tätigkeit umfasste Softwareprogrammierung. Gemäß einem Sachverständigengutachten war die Rahmenvereinbarung branchenüblich. Der Auftragnehmer durfte Subaufträge vergeben und konnte Aufträge ablehnen. Die Arbeit selbst gliederte sich in Arbeitspakete. Das Wann, Wie und Was sei allein dem Auftragnehmer überlassen worden.

Für die Auftraggeberin wurde überwiegend abends gearbeitet. Stundenaufzeichnungen wurden geführt. Der Auftragnehmer durfte die Büroräumlichkeiten der Auftraggeberin nutzen, arbeitete jedoch mit seinem eigenen Laptop. Der Auftragnehmer war auch für andere Kunden ...

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