Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dienstnehmerbegriff: 4.0 = 1.0
Das BFG hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit der Frage der Dienstnehmereigenschaft bei der Erstellung eines digitalen Werks zu beschäftigen. In diesem Erkenntnis wird sehr gut gezeigt, wie die Prüfung bezüglich eines echten Dienstverhältnisses unverändert zu erfolgen hat. Man kann beruhigt sein (oder auch nicht): Die Regeln, wann eine echte Dienstnehmereigenschaft vorliegt, bleiben gleich, auch im digitalen Zeitalter.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/6100261/2017, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Tätigkeit als Programmierer
Der Auftragnehmer hatte eine Rahmenvereinbarung mit der Auftraggeberin abgeschlossen. Die Tätigkeit umfasste Softwareprogrammierung. Gemäß einem Sachverständigengutachten war die Rahmenvereinbarung branchenüblich. Der Auftragnehmer durfte Subaufträge vergeben und konnte Aufträge ablehnen. Die Arbeit selbst gliederte sich in Arbeitspakete. Das Wann, Wie und Was sei allein dem Auftragnehmer überlassen worden.
Für die Auftraggeberin wurde überwiegend abends gearbeitet. Stundenaufzeichnungen wurden geführt. Der Auftragnehmer durfte die Büroräumlichkeiten der Auftraggeberin nutzen, arbeitete jedoch mit seinem eigenen Laptop. Der Auftragnehmer war auch für andere Kunden ...