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Legistische Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Abgabenverfahren
Mit dem am im BGBl kundgemachten 2. COVID-19-Gesetz wurde ein umfangreiches Paket von Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise umgesetzt (39 Gesetzesänderungen und fünf neue Bundesgesetze). Unter anderem erfolgte damit eine Novelle der BAO, die im Wesentlichen eine Unterbrechung der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen (insb der Beschwerdefrist) bis zum Ablauf des zum Gegenstand hat.
1. Das 2. COVID-19-Gesetz: Änderungen in der BAO
Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden in der BAO nach § 323b die § 323c und 323d neu eingefügt. § 323c BAO sieht im Wesentlichen eine Unterbrechung von Fristen in ordentlichen Rechtsmittelverfahren, die am noch offen waren oder deren Fristenlauf im Zeitraum vom bis zum begonnen hat, vor. Zudem werden in § 323c Abs 4 BAO Einschränkungen betreffend die Durchführung mündlicher Verhandlungen und Vernehmungen sowie betreffend den mündlichen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten normiert. § 323d BAO trifft eine Sonderregelung für den Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.
Die § 323c und 323d BAO stimmen inhaltlich, systematisch und zum Teil auch in der Formulierung in vielen Bereichen mit den ebenfalls mit dem 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Begleitmaßnahmen zu COVID-19 i...