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„Die Ermittlung des Zollwerts ist komplex und eine häufige Fehlerquelle bei Zollanmeldungen“
Im BFGjournal zu Gast: Assoz. Univ.-Prof. MMag. Dr. Thomas Bieber, Johannes Kepler Universität Linz
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Seit März 2019 ist Thomas Bieber assoziierter Universitätsprofessor am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz sowie stellvertretender Institutsvorstand. Seine Forschungsgebiete sind das Zoll-, Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrecht. Seine Habilitationsschrift „Der Einfuhrumsatz“ wurde mit dem Wolfgang Gassner-Wissenschaftspreis 2019, dem Maurice Lauré-Preis 2019 und dem Gustav Figdor-Preis für Rechtswissenschaften 2019 (verliehen durch die ÖAW) ausgezeichnet. Auch seine Diplomarbeit zum Thema „Missbrauchsabwehr im internationalen Steuerrecht“ wurde 2007 mit dem Ludwig Scharinger-Preis der RLB OÖ ausgezeichnet. Bereits seit November 2015 war er Assistenzprofessor am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz mit dem Habilitationsprojekt „Die Einfuhr von Gegenständen“.
Erwähnenswert sind weiters ein gemeinsames FFG-Projekt im Bereich „Zollrecht“ mit MIC und seine Kooperationspartnerschaft mit der EU-Kommission im gesamten Bereich des EU-Verbrauchsteuerrechts.
Schon während seines Studiums war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Abteilung für Finanz- und Steuerrecht und blieb auch nach seinem Doktorat Universitätsassistent am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik im halben Beschäftigungsausmaß. Parallel war er Berufsanwärter in der Steuerberatungskanzlei LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, im Team Tax Risk Management.
Der Autor zahlreicher Publikationen referierte am Symposion „5 Jahre Finanzgerichtsbarkeit“ Ende September 2019 zur aktuellen Judikaturentwicklung am Beispiel der Energieabgabenvergütung. Damals warteten wir gespannt auf die Entscheidung des EuGH in der Rs C‑585/17 (Dilly’s Wellnesshotel GmbH).
Nun ist nicht nur das EuGH-Urteil ergangen, sondern bereits die (Folge)Erkenntnisse des VwGH und des BFG. Seine Kollegen Mag. Valentin Bendlinger und Dr. Nicole Traußner kommentierten den (Marathon)Fall im BFGjournal.
BFGjournal: Herr Professor Bieber, war das EuGH-Urteil für Sie eine Überraschung und wie sehen Sie die Entscheidungen des VwGH und BFG? Ist das Thema nun endgültig abgeschlossen?
Thomas Bieber: Ich denke schon. Die Frage der Zulässigkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe hat sowohl EuGH, VfGH, VwGH als auch BFG umfassend beschäftigt. Der VwGH hält im Erkenntnis vom (Ro 2016/15/0041) nunmehr fest, dass in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die „Genehmigung durch die Europäische KommisS. 100sion“ iSd § 4 Abs 7 EAVG zu erblicken ist und daher die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe mit in Kraft getreten ist. Das BFG hat dieses VwGH-Erkenntnis bereits in mehreren Erkenntnissen nachvollzogen.
Interessant ist meines Erachtens, dass der Gesetzgeber im Bereich des Energiesteuerrechts - möglicherweise aufgrund der gegenüber der Gestaltung des § 4 Abs 7 EAVG vorgebrachten Kritik - nunmehr andere Formulierungen wählt, mit denen er die Beihilfenrechtskonformität absichern will. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden beispielsweise im Elektrizitätsabgabengesetz (ElAbgG) zusätzliche Anreize zur Eigenstromerzeugung durch Photovoltaik geschaffen. § 7 Abs 8 ElAbgG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass § 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2019 vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem , anzuwenden sind. Diese gesetzliche Formulierung deutet darauf hin, dass die Erfüllung sämtlicher etwaiger beihilfenrechtlicher Verpflichtungen - durch welchen Weg auch immer - erreicht werden soll.
BFGjournal: Das BFG hat kürzlich ein Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff der „festen Niederlassung“ gestellt (). Denn im UStG findet sich an mehreren Stellen eine Anknüpfung an das Vorhandensein einer „Betriebsstätte“. Ist dies daher eine berechtigte Frage an den EuGH? Ich denke dabei an die KMUs. Sie sind ja auch Mitherausgeber des Buches „Umsatzsteuer bei KMU“.
Thomas Bieber: Die Frage ist meines Erachtens berechtigt. Nach Art 11 Abs 1 der Durchführungsverordnung 282/2011 gilt für die Anwendung des Art 44 MwStSystRL (Ort der Dienstleistung bei B2B-Umsätzen) als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Der EuGH knüpft das Vorliegen einer (ausgangsseitigen) festen Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn daran, dass diese einen Mindestbestand an Personal und Sachmitteln aufweist und so autonom ist, dass von dort Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden können.
Fraglich ist jedoch, ob eine feste Niederlassung kumulativ das Vorliegen einer personellen und technischen Ausstattung voraussetzt, oder ob auch ohne personelle Ausstattung eine feste Niederlassung vorliegen kann bzw anders gewendet, bloße Sachmittel zur Begründung einer festen Niederlassung ausreichen können. Die Antwort des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFG ist daher mE mit Spannung zu erwarten.
Die Frage ist meines Erachtens nicht zuletzt auch deswegen berechtigt, weil bereits Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte vorliegt, in denen bloße Windräder als inländische Betriebsstätte qualifiziert wurden, obwohl kein eigenes Personal zum Einsatz gekommen ist. Demnach müsse bei einer überdurchschnittlichen Ausprägung der sachlichen Ausstattung kein Personal vorhanden sein, um eine feste Niederlassung zu begründen.
S. 101BFGjournal: Nun zu Ihren Forschungsarbeiten. An welchen Projekten arbeiten Sie derzeit und welche sind noch in Planung?
Thomas Bieber: Aktuell arbeite ich an einem Handbuch Zollrecht und an einem Handbuch Umsatzsteuer und Finanzstrafrecht sowie an der Finalisierung der Tagungsbände der letztjährigen Außenwirtschaftsrechtstagung (Generalthema: „Lagerung und Verwahrung im Abgabenrecht, Umsatzsteuer-, Zoll- und Finanzstrafrecht“) und Umsatzsteuertagung (Generalthema: „Neuerungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen“), in denen ich mit Beiträgen zu den Lagerungsarten im Verbrauchsteuerrecht und zum Einfuhr-Versandhandel vertreten bin. Bei der Recherche zum Handbuch Zollrecht bin ich auf ein jüngeres BFG-Erkenntnis gestoßen, demzufolge die Vorschriften des Art 121 UZK als Verfahrensvorschriften auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden sind und in den Fällen des Art 120 UZK auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren gilt, wenn die Zollschuld vor dem entstanden ist.
Neben den erwähnten Handbüchern habe ich mehrere Aufsatzprojekte in Planung, unter anderem zum Einfluss des Völkerrechts auf das indirekte Steuerrecht sowie zu den Problemfeldern der indirekten Vertretung im Zollrecht.
BFGjournal: Ihre Habilitationsschrift war zum „Einfuhrumsatz“. Das Thema lässt Sie offenbar nicht los. Sie publizieren und referieren weiterhin in diesem Bereich. Könnten Sie uns über die laufenden Entwicklungen berichten?
Thomas Bieber: Beim EuGH ist derzeit ein slowakisches Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Vorsteuerabzugs der Einfuhrumsatzsteuer anhängig. Darin wird dem EuGH im Wesentlichen die Frage gestellt, ob der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer nur dem Unternehmer zusteht, der das Eigentum oder eine anderweitige Verfügungsberechtigung an dem eingeführten Gegenstand hat und welche Verwendungsart zum Vorsteuerabzug berechtigen kann.
Den Ausführungen des EuGH kann aus österreichischer Sicht insofern mit Spannung entgegengeblickt werden, als die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer sowohl nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung als auch nach der Rechtsprechung des VwGH und des BFG die Verfügungsmacht über den Gegenstand voraussetzt. Nach dieser Sichtweise können Unternehmer, die zwar als Anmelder oder Haftender Schuldner der EUSt sind, aber nicht gleichzeitig die Verfügungsmacht über die Ware haben (zB Spediteure), regelmäßig keinen Vorsteuerabzug für die bei Einfuhren anfallende Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.
BFGjournal: Sie lehren nicht nur „Steuerrecht“, sondern sind auch Lehrbeauftragter für die Universitätslehrgänge „Medizinrecht“ und „Health Care Management“, beide an der JKU Linz, sowie „Umwelt- und Energierecht“ an der Donau-Universität Krems. Umweltrecht unterrichten Sie allerdings auch an der JKU. Könnten Sie uns die Inhalte Ihrer Vorlesungen im Gesundheitsbereich bzw im Umwelt- und Energierecht kurz skizzieren?
Thomas Bieber: Im Universitätslehrgang Medizinrecht bin ich für die umsatzsteuerliche Ausbildung zuständig. Detailliert beleuchtet wird neben allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG für „die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden“. Praxisrelevant ist beispielsweise die Frage der Umsatzsteuerfreiheit oder Umsatzsteuerpflicht von ärztlichen Gutachten S. 102und die diesbezügliche Sichtweise der Finanzverwaltung in Rz 946 UStR 2000. Das BFG hat beispielsweise entschieden, dass ärztliche Gutachten zur Altersbestimmung von Asylwerbern keine ärztliche Heilbehandlung darstellen und somit umsatzsteuerpflichtig sind.
Im Bereich des Umweltsteuerrechts werden zunächst die unionsrechtlichen Vorgaben des AEUV, der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG und der Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG dargestellt. Danach erfolgt ein detaillierter Blick auf die österreichischen Energiesteuern (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe), das Energieabgabenvergütungsgesetz, die Flugabgabe, die Normverbrauchsabgabe und den Altlastenbeitrag. Gerade zum Altlastenbeitrag gibt es umfangreiche Rechtsprechung des BFG. Aufgegriffen werden auch aktuelle politische Entwicklungen. Beispielsweise hat der Europäische Rat im Dezember 2019 gefordert, den Rechtsrahmen für die Energiebesteuerung im Hinblick auf die wirtschafts- und umweltpolitischen Ziele der EU zu überarbeiten.
BFGjournal: Abschließend noch ein Ausblick auf den kommenden Herbst. Univ.-Prof. Dr. Walter Summersberger, Richter und Kammervorsitzender im BFG, organisiert wieder eine Zoll-Tagung, und zwar am in Salzburg. Ich habe Sie bereits am Programm als Vortragender gesehen. Sie werden zu „Aktuellen zollwertrechtlichen Fragen“ referieren. Verraten Sie uns schon heute, welche Rechtsfragen das sein werden?
Thomas Bieber: Die Ermittlung des Zollwerts ist komplex und eine häufige Fehlerquelle bei Zollanmeldungen.Nach wie vor gibt es bei der Anwendung der Transaktionswertmethode einige Zweifelsfragen bei der Bestimmung des relevanten Verkaufsgeschäfts zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union, denen ich mich im Rahmen des Vortrags widmen möchte.
Näher beleuchten werden sollen im Vortrag auch die Berührungspunkte zwischen konzerninternen Verrechnungspreisen und Zollwertermittlung. Das EuGH-Urteil in der Rs C-529/16 hat diesbezüglich aufgezeigt, dass ertragsteuerlich akzeptierte Vorgehensweisen aus zollwertrechtlicher Sicht konfliktbehaftet sein können.
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1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) ... ... meine beruflichen Projekte voranzutreiben und mehr Zeit mit meiner Familie zu verbringen. Geplant ist auch der eine oder andere Wanderausflug. 2) Das größte Vergnügen für mich ist ... ... mit einem Freund ein gutes Gespräch zu führen, bei dem Zeit keine Rolle spielt. 3) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen? „Eine Art zu leben. Über die Vielfalt menschlicher Würde“ von Peter Bieri. 4) Welche sozialen Medien nutzen Sie? Ich bin auf LinkedIn vertreten und über den Facebook-Auftritt unseres Instituts (https://de-de.facebook.com/jkutax/), der über unsere Aktivitäten und Veranstaltungen informieren soll. 5) Nach der Arbeit ... ... gehe ich gerne ins Fitnessstudio oder eine Runde laufen. |