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Nicht getilgte Verbindlichkeiten erhöhen nicht den Liquidationsgewinn
Das Abwicklungsendvermögen wird nicht erhöht, indem nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht angesetzt werden. Die Liquidationsbesteuerung dient der Erfassung bisher unbesteuerter stiller Reserven; eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht.
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Ro 2017/13/0009; RV/5100775/2015 |
1. Der Fall
Die TB GmbH fungierte als Gruppenträgerin bzw die B GmbH war seit 2006 Gruppenmitglied einer Gruppe gem § 9 KStG. Im November 2008 wurde für das Vermögen der B GmbH der Konkurs eröffnet. Im Juli 2010 wurde der Konkurs mit der Quote iHv 0,24 % aufgehoben und damit die ausstehenden Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht getilgt.
Die nicht getilgten Verbindlichkeiten wurden durch das Finanzamt nicht im Abwicklungsendvermögen berücksichtigt, wodurch sich ein Gewinn iHv 2 Mio Euro ergab, der der TB GmbH zugerechnet wurde. Das BFG bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts.
2. Die Entscheidung
2.1. Die Rechtslage
Die Auflösung und Abwicklung (sprich Liquidation) einer Kapitalgesellschaft ist in § 19 Abs 1 bis 6 KStG geregelt. Bei tatsächlicher Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft ist der Besteuerung ...