Gegenwart und Zukunft des Konzernsteuerrechts
1. Aufl. 2022
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S. 661. Einleitung und Problemstellung
Mit dem StRefG 2005 trat in § 9 KStG an die Stelle der früheren, auf eine rund 100-jährige Geschichte zurückblickenden Organschaftsregelung „eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung“. Sie ermöglicht die Einbeziehung ausländischer Gruppenmitglieder und damit auch die asymmetrische Hereinnahme ausländischer Verluste (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG) unter Nachversteuerungsvorbehalt (§ 9 Abs 6 Z 7 KStG), wobei korrespondierend Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste zur Vermeidung einer doppelten (indirekten) Verlustberücksichtigung „nicht abzugsfähig“ sind (§ 9 Abs 7 KStG). Die Nachversteuerung hereingenommener Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds erfolgt nicht nur – unionsrechtlich unbedenklich – im Falle ausländischer Gewinne („Gewinnaufholung“ im Ausland), sondern – im Unterschied zu § 2 Abs 8 EStG – auch beim (wirtschaftlichen) Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Gruppe (§ 9 Abs 6 Z 7 KStG). Die Nachversteuerung hängt also nicht davon ab, ob der Auslandsverlust im Ausland auch tatsächlich verwertet werden konnte. Allerdings schlägt das Gesetz doch eine Brücke zu endgültigen Vermögensverlusten: So ist nach § 9 Abs 6 Z 7 letzter Satz KStG
[i]m Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländi...