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BFGjournal 7-8, August 2019, Seite 323

Familienbeihilfe bei Nichtausübung des Gewerbes in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes

Entscheidung: RV/5100806/2018, Revision zugelassen.

Normen: § 2, 5 FLAG; VO (EG) 883/2004.

Die Nichtausübung eines angemeldeten Gewerbes in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung stellt grundsätzlich eine der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation iSd Art 11 Abs 3 lit a sowie des Art 68 iVm Art 1 lit b VO (EG) 883/2004 dar.

Voraussetzung dafür ist, dass keine Abmeldung des Gewerbes erfolgt und dass während dieses Zeitraums nach der Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften zumindest eine Teilversicherung (zB in der Pensionsversicherung; vgl § 3 Abs 3 Z 4 GSVG) vorliegt. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob das Gewerbe bis zum Beginn des Wochengeldbezugs (durchgehend) tatsächlich ausgeübt wurde.

Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (zB wegen Krankheit) unmittelbar vor dem Beginn des Wochengeldbezugs ist somit für den Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung gemäß Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 unschädlich, sofern durchgängig eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag.

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