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Verdeckt erfolgte Einlagenrückzahlung
Das BFG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine auf Ebene der Kapitalgesellschaft festgestellte verdeckte Ausschüttung zwingend auch auf Anteilsinhaberebene die Folgen einer Ausschüttung bedingt oder aber eine Qualifizierung als Einlagenrückzahlung erfolgen kann.
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RV/7105237/2015, Revision nicht zugelassen (Amtsrevision eingebracht) |
1. Grundlegendes
Erhält ein Anteilsinhaber von seiner Kapitalgesellschaft eine Zuwendung, erweist sich je nach Konstellation entweder eine Ausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung als vorteilhafter. Aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung wird in Konzernstrukturen in der Regel eine Ausschüttung bevorzugt, weil die Einlagenrückzahlung zu einer Abstockung des Beteiligungsansatzes führt. Anderes kann für Auslandssachverhalte – etwa außerhalb des Anwendungsbereichs der Mutter-Tochter-Richtlinie – gelten, bei denen sich aufgrund einer allfälligen Quellensteuerpflicht eine Einlagenrückzahlung bevorzugt darstellen kann. Bei natürlichen Personen wird oft eine (grundsätzlich) steuerneutrale Einlagenrückzahlung vorgezogen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft (nach aktueller Rechtslage) über eine positive Innen...