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BFGjournal 1, Jänner 2019, Seite 38

Einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis?

Patrick Leyrer und Kristin Resenig

Im vorliegenden Fall war strittig, ob die einvernehmliche Aufhebung eines Kaufvertrags durch Parteienvereinbarung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellt. Nach Ansicht des BFG liegt dabei mangels zivilrechtlicher Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis vor.


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RV/5100110/2017, Revision nicht zugelassen (beim VfGH unter E 2091/2018 anhängig)

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin veräußerte mit Kaufvertrag vom zwei Grundstücke zu einem Kaufpreis von rund 330.000 Euro. Für das Wohnhaus und den Grundanteil von 1.000 m2 wurde die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch genommen. Vom übersteigenden Grundanteil wurde Immobilienertragsteuer entrichtet. Ein Teilkaufpreis wurde treuhändig beim Notar hinterlegt. Am kam es zur einvernehmlichen und vollinhaltlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Eine Anfechtung wegen Verkürzung über der Hälfte (laesio enormis) und wegen Irrtums wurde vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem lagen keine gerichtlichen Vertragsaufhebungsgründe vor.

2. Die Entscheidung

Im vorliegenden Sachverhalt war strittig, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund individueller Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtl...

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