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Rückerstattung von Kapitalertragsteuer an eine in Luxemburg ansässige Muttergesellschaft
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die österreichische Kapitalertragsteuer an eine in Luxemburg ansässige Muttergesellschaft rückerstattet wird. Im Ergebnis verneinte das BFG die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer unter Hinweis auf § 22 BAO. Dabei wurde vom BFG ein weites Missbrauchsverständnis angewendet.
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RV/7106377/2016, Revision zugelassen (beim VwGH anhängig unter Ro 2018/13/0004) | § 94 Z 2 EStG 1988; § 22 BAO; Richtlinie 2011/96/EU (Mutter-Tochter-Richtlinie) |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine in Luxemburg ansässige G-S.à.r.l, erwarb im Dezember 2014 eine Beteiligung an der österreichischen L-AG iHv 29,9 %. Von der Beschwerdeführerin werden weder Arbeitnehmer beschäftigt noch verfügt das Unternehmen über eigene Büroräumlichkeiten. Der alleinige Unternehmenszweck der luxemburgischen Kapitalgesellschaft ist das Halten und Verwalten der erworbenen Beteiligung an der L-AG. Die Beschwerdeführerin selbst wird von der ebenfalls in Luxemburg ansässigen O-S.à.r.l, einer reinen Holdinggesellschaft, gehalten und durch das Management der O-S.à.r.l verwaltet.
Die Anteile der O-S.à.r.l werden wiederum von der auf den Cayman Islands ansässigen T-Ltd treuhändig für den Fonds F gehalten. Der Fonds F b...