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Grunderwerbsteuer bei Umgründungen
Der Steuersatz gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016) gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom BFG nicht geteilt. Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen bleibt, eine neue Rechtslage zu schaffen und, was den zeitlichen Geltungsbereich betrifft, entsprechende Übergangsbestimmungen zu normieren. Der von den Vertragsparteien gewählte Verschmelzungsstichtag führt im Ergebnis zu einer Besteuerung nach der bisherigen Rechtslage.
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RV/5101503/2017, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die B-GmbH (übertragende Gesellschaft) auf die Beschwerdeführerin (übernehmende Gesellschaft) unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art I UmgrStG verschmolzen.
Der Verschmelzungsvertrag hat auszugweise folgenden Wortlaut:
„[…] Drittens:
(1) Dieser Verschmelzung wird die aus dem Jahresabschluss der übertragenden Körperschaft zum […] entnommene Schlussbilanz ...