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BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 305

Verschmelzung des Mieters bewirkt kein neues Mietverhältnis

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Bei Verschmelzung der mietenden Gesellschaft (auf deren Gesamtrechtsnachfolger) nach dem tritt beim Vermieter kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit gem § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs 38 UStG ein, auch wenn kein Errichterprivileg vorliegt.

Infolge der Verschmelzung führt die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolger nahtlos das Mietverhältnis der aufgenommenen Gesellschaft fort, sodass dieser Vorgang zu keinem neuen Mietverhältnis führt. Da das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) für den Ausschluss der Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, in diesem Zusammenhang auf die Begründung eines neuen Mietverhältnisses nach dem und nicht auf die Unternehmeridentität abstellt, kann der Vermietungsumsatz auch ohne Errichterprivileg weiterhin steuerpflichtig behandelt werden.


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RV/5101672/2014, Revision zugelassen (Amtsrevision eingebracht)

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Im Jahr 2011 wurde der ursprünglichen Mieterin vertraglich ein Teil des Gebäudes vermietet. Die Vermietung erfolgte durch die Vermieterin, die zum umsatzsteuerlichen Organkreis der X-AG gehört. Die Vermieterin ist nicht Errichterin des Gebäudes, sodass das sogenannte Errichterprivileg nicht greift. De...

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