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BFGjournal 3, März 2018, Seite 102

Vertreterpauschalierung verfassungswidrig

Hans Blasina

Mit Erkenntnis vom , V 45/2017, ist der VfGH den im Antrag des /2017, geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war.


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V 45/2017; RN/7100001/2017

1. Der Fall

Ein Vertreter hat in den Jahren 2012 bis 2014 im Wesentlichen Werbungskosten für die dienstliche Nutzung seines privaten Pkw. Für diese Nutzung erhält er vom Dienstgeber einen Kostenersatz von 0,38 Euro (2012) bzw 0,40 Euro (2013, 2014) pro Kilometer. Die beruflich gefahrenen Kilometer liegen bei rund 26.000 km, 28.500 km und 29.500 km jährlich. Das Finanzamt versagt das Vertreterpauschale zunächst mit der Begründung, seine Inanspruchnahme erfordere, dass überhaupt Werbungskosten vorlägen, was durch den gänzlichen Ersatz seite...

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