Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2018, Seite 695

Die Vertreterpauschalierung ist bis 2017 weiter anzuwenden

Klarstellungen zur Wirkung der VfGH-Judikatur

Matthias Ceipek

Mit Erkenntnis vom , V 45/2017, hat der VfGH in § 4 der Stammfassung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die Ausnahmebestimmung für Vertreter als gesetzwidrig aufgehoben. Sowohl die durch das Erkenntnis betroffene Stammfassung – mit Ausnahme des Anlassfalls – als auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung sind dennoch für die Jahre bis einschließlich 2017 unverändert anzuwenden. Ab 2018 ist kraft einer Verordnungsänderung entsprechend der Entscheidung des VfGH vorzugehen.

1. Der Anlassfall

Ein Vertreter machte für die Jahre 2012 bis 2014 insbesondere Werbungskosten für die berufliche Nutzung seines privaten Kfz geltend. Für diese Aufwendungen erhielt er von seinem Arbeitgeber Kostenersätze in Höhe des Kilometergeldes. Durch das Finanzamt wurde das Vertreterpauschale mit dem Argument versagt, dieses könne lediglich zur Anwendung kommen, sofern überhaupt Werbungskosten angefallen seien.

Das BFG verlangte die Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Vertreter in der im Anlassfall anzuwendenden Stammfassung der PauschVO, BGBl II 2001/382, deren § 4 lautete: „Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).“

Das BFG machte dabei ...

Daten werden geladen...