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Mögliche Prolongierung von Gesetzwidrigkeiten der Pauschalierungsverordnung
Alle steuerfreien Tages- und Nächtigungsgelder müssen den Pauschbetrag kürzen
Der VfGH hob kürzlich über Antrag des BFG einen Teil der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) als gesetzwidrig auf. Das Höchstgericht war dabei an das strenge Präjudizialitätsprinzip gebunden und durfte nur die Teile der Verordnung beurteilen, die eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildeten. Das waren ausschließlich steuerfreie Fahrtkostenersätze eines Vertreters in den Jahren 2012 bis 2014.
1. Grundlegendes
Die PauschVO dürfte zumindest mit zwei weiteren Gesetzwidrigkeiten behaftet sein. Eine hat sich bereits durch die Reisekostennovelle 2007 (RK-Nov 2007) still und heimlich eingeschlichen, die andere existiert erst seit dem Jahr 2016:
Die seit 2016 wirksame Pauschalierung für Expatriates sieht seit Änderung der Verordnung im November 2015 vor, dass Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG nicht in Abzug gebracht werden müssen. Entgegen Ceipek gibt es also nach wie vor eine Berufsgruppe, bei der eine Kürzung nicht durchzuführen ist.
Auch steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG kürzen nach dem klaren Wortlaut der Verordnung den Werbungskostenpauschbetrag nicht. Dieses Manko gilt für alle Berufsgruppen.