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Istbesteuerung einer planenden Baumeister-GmbH
Nach Ansicht des BMF ergibt sich, dass in unionsrechtskonformer Interpretation auch planende Baumeister, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft führen, die Istbesteuerung iSd § 17 Abs 1 UStG dann in Anspruch nehmen können, wenn die Gesellschaft ausschließlich eine unmittelbar ziviltechnikerähnliche Tätigkeit ausübt. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Bauträgertätigkeit, insbesondere die Vermarktung und Verwertung der von ihr errichteten Gebäude, geht über eine ziviltechnikerähnliche Tätigkeit hinaus. Deshalb erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit, ob nicht bereits die aus , Canterbury Hockey Club, abgeleitete Interpretation des § 17 Abs 1 UStG durch die UStR 2000 zu weit gefasst ist.
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RV/7102827/2016, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Strittig ist im Verfahren, ob die Umsätze der Beschwerdeführerin der Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) oder der Istbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b iVm § 17 Abs 1 UStG) unterliegen.
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die sich seit ihrem Bestehen im Rahmen des Gewerbes „planender Baumeister“ mit Bauplanung und Bauaufsicht beschäftigt. Hauptkunden der Beschwerdeführerin sind dabei Wohnbaugenossenschaften. Daneben entwickelt die Besc...