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Istbesteuerung für Unternehmensberatung in der Rechtsform einer GmbH
VwGH erkennt Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die revisionswerbende GmbH erzielte Umsätze aus Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten sowie aus der Unternehmensberatung und versteuerte die Umsätze April bis Oktober 2013 nach vereinnahmten Entgelten. Aufgrund fehlender berufsrechtlicher Regelungen für das Unternehmensberatergewerbe ließ das Finanzamt die Istbesteuerung nicht zu, auch das BFG anerkannte diese nicht. Das Höchstgericht kommt nunmehr zu einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 17 Abs 1 UStG ( Ro 2015/15/0045).
1. Entscheidung des BFG
In § 17 Abs 1 UStG ist die Istbesteuerung nur vorgesehen für Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, oder für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften (und Prüfungs- und Revisionsverbände), die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen. § 22 Z 1 EStG betrifft natürliche Personen und Personengesellschaften. Von Berufsrecht wird gesprochen, wenn für einen Wirtschaftsbereich mit selbständiger Tätigkeit eine spezielle Regelung geschaffen wird. Eine solche liegt für den Unternehmensberatungsbereich nicht vor, da kein Berufsgesetz geschaffen wurde, auf dem die Verordnungen aufbauen. Die Voraussetzung des § 17 Abs 1 UStG ist damit nicht erfüllt.
2. Rechtsansicht des VwGH
Unionsrechtliche Grundlage ...