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Rückforderung bei Überweisung der Familienbeihilfe nach § 14 FLAG auf das Konto des Kindes
Entscheidung: RV/7103011/2015, Revision nicht zugelassen.
Auch bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Wurden also Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom Anspruchsberechtigten zu erfolgen.
Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat.