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BFGjournal 7-8, August 2017, Seite 249

Zur Zurechnung der Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe bei Tod des Erblassers

Rudolf Frech

Einkünfte, die bis zum Todestag erwirtschaftet wurden, sind dem Erblasser zuzurechnen. Einkünfte aus einer unmittelbar vor dem Ableben des Steuerpflichtigen erfolgten Betriebsaufgabe sind daher – auch für den Fall der Verteilung dieser Einkünfte nach § 37 Abs 2 EStG – dem Erblasser zuzurechnen. Die Erfassung ausstehender Teilbeträge (noch offener Drittelbeträge) bei dem (den) Erben im Fall des Todes des Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraums ist nicht zulässig.


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RV/3100546/2016, Revision zugelassen

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Der Abgabepflichtige A, der (zu Steuernummer X) ein Café, ein Restaurant und eine Bäckerei in Form eines einheitlichen Gewerbebetriebes (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) führte, ist am verstorben. Unmittelbar vor seinem Ableben erfolgte eine Betriebsaufgabe hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem verstorbenen A wurde von der erblichen Witwe B festgehalten, dass der Erblasser kein Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des UGB mehr betrieben habe und kein Unternehmen nachlassgegenständlich sei. Sie hielt ergänzend fest, dass der Betrieb vor dem Ableben des A eingestellt worden sei.

Aufgrund der abgegebenen bedingten Erba...

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