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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 236

Unzuständigkeit wegen unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Norm nicht in Beschwerde geltend gemacht

Mirha Karahodžić

Für das Absehen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) nach § 262 Abs 3 BAO reicht es nicht, dass in der Beschwerde neben einem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH auch eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Finanzamtes gerügt wird, da damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine dem Bescheid zugrunde liegende Norm geltend gemacht werden.


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RV/7100636/2014, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Das Finanzamt legte dem BFG im Februar 2014 eine Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2011 zur Entscheidung vor, ohne eine BVE zu erlassen. Begründend führte es im Vorlagebericht aus, die Vorlage erfolge ohne BVE, weil der Beschwerdeführer eine „Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise des Finanzamtes“ eingewendet habe.

2. Die Entscheidung

2.1. Rechtslage

Gemäß § 262 Abs 1 BAO idF BGBl I 2013/14 ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als BVE zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat die Erlassung einer BVE zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab...

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