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Umwandlung: Verlustübergang trotz verdeckter Treuhandschaft
Bei verschmelzender Umwandlung sollen Verluste der übertragenden Körperschaft nur dann auf eine natürliche Person als Rechtsnachfolger übergehen, wenn diese im gesamten Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung an der Körperschaft beteiligt war. Das BFG sieht dieses Erfordernis auch dann als hinreichend erfüllt an, wenn der Rechtsnachfolger im gesamten Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung wirtschaftlicher (aber nicht zivilrechtlicher) Eigentümer der Anteile war.
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RV/1100324/2015, Revision nicht zugelassen | Art II, § 10 Z 1 lit c UmgrStG; § 24 Abs 1 lit b–d BAO |
1. Der Fall
Dem vorliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die LS-GmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom errichtet. Die (zivilrechtlichen) Gesellschafter TN, CO und KD traten dem Beschwerdeführer ihre Anteile an der LS-GmbH mit notariellem Abtretungsvertrag vom um jeweils 1 Euro ab. Ebenfalls am wurde die verschmelzende Umwandlung der LS-GmbH auf das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers auf Basis der Schlussbilanz zum unter Anwendung des Art II UmgrStG beschlossen. Am wurde der Gesellschafterwechsel und am die Umwandlung im Firmenbuch eingetragen. Zwischen dem Beschwerdeführer als Treugeber und TN (Hauptgesellschafter...