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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 227

Arbeitskräftegestellung durch Ordensgemeinschaft

Hans Blasina

Der Tatbestand der Arbeitskräftegestellung (§ 99 Abs 1 Z 5 EStG) ist bezogen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Gestellerin aufgrund der klaren Vereinbarung (entgeltliche Gestellung einer Ordenskraft, die im Organismus der Beschwerdeführerin unter ihrer Weisung 40 Wochenstunden arbeitet, Anspruch auf Urlaub, Zeitausgleich) jedenfalls erfüllt. Auf den Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen Gesteller und Arbeitskraft (angeblich unentgeltliche Arbeitsleistung im Rahmen der Ordenszugehörigkeit) kommt es dazu nicht an.

Für die Frage, ob es zur Subsumption eines Rechtsverhältnisses unter den Tatbestand der Arbeitskräftegestellung nur auf den Gestellungsvertrag oder auch auf das Verhältnis zwischen Gesteller und Arbeitskraft ankommt, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH.


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RV/7100885/2016, Revision zugelassen, ordentliche Revision eingebracht

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige GmbH und hat zum einen „Ordensgestellungsvertrag“ mit einer in Deutschland ansässigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (Ordensgemeinschaft) abgeschlossen. Vertragsinhalt ist die Zurverfügungstellung einer Ordensschwester an die Beschwerdeführerin zur Mitarbeit in...

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