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Aufwendungen für Essen auf Rädern: doch keine Außergewöhnlichkeit
Entscheidung: RV/1100719/2016, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – In teilweiser Abweichung zur zuvor (Seiten 221 ff) besprochenen BFG-Entscheidung vom , RV/7103409/2016, ist das BFG am selben Tag zu einem anderen Ergebnis dahingehend gekommen, dass insgesamt keine außergewöhnliche Belastung vorliegt.
S. 226 Der Sachverhalt: Die 1923 geborene Beschwerdeführerin leidet an Alzheimer und Demenz. Sie benötigt für die Verrichtung der alltäglichen Dinge ambulante Hilfe und Betreuung, die sie in ihrer Wohnung in Anspruch nimmt. Sie ist nicht in der Lage, für sich selbst einzukaufen und zu kochen.
Im Verfahren vor dem BFG war insoweit strittig, ob die für die Verpflegung entstandenen Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können.
Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits zuvor an den Bundesminister für Finanzen gewandt, weil ihrer Ansicht nach die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen vor allem darin liege, dass Personen mit einer Einkommenssituation wie der ihren durchschnittlich nur fünf Euro für eine Mahlzeit ausgeben würden, sie durch die krankheitsbedingte Fremdversor...