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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 220

Nebenkosten als Bestandteil fiktiver Anschaffungskosten

Entscheidung: RV/3100980/2016, Revision zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG 1988.

(B. R.) – Die Bf erwarb eine Wohnung, die sie zunächst privat nutzte und 2014 (erstmals) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendete. Die fiktiven Anschaffungskosten wurden wie folgt ermittelt:


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25-facher Jahresreinertrag
170.796,60 Euro
GrESt 3,5 %
5.977,88 Euro
Grundbucheintragung 1,5%
1.878,76 Euro
Abzgl Grund und Boden 20 %
–35.740,00 Euro
Wert des Gebäudes
142.960 Euro

Ausgehend von einem Gebäudewert von 142.960 Euro wurde die AfA mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage (2.144,29 Euro) ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid wurden bei Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten die Nebenkosten (GrESt, Grundbucheintragung) iHv 7.856,64 Euro nicht anerkannt. Die AfA verminderte sich somit auf 2.049,60 Euro (Bemessungsgrundlage 136.640 Euro). In der Beschwerde wurde die Ansicht vertreten, die Nebenkosten seien Teil der fiktiven Anschaffungskosten.

Wird ein zum nicht steuerverfangenes Grundstück iSd § 30 Abs 1 EStG 1988 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu le...

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