zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 217

VwGH zu Aufenthaltskosten in einer Spezialanstalt für Rehabilitation in Kroatien

Clemens Endfellner

Wird eine Querschnittsgelähmte in einer kroatischen Spezialanstalt für die Rehabilitation Schwerversehrter betreut, sind die Aufenthaltskosten iHv 546 Euro laut VwGH als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eine vor Antritt der Behandlung ausgestellte ärztliche Verordnung ist verzichtbar. Die für Kuren geforderten strengen Nachweise greifen hier nicht. Kuren werden nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden absolviert. Eine Abgrenzungsschwierigkeit zum bloßen Erholungsbereich besteht bei einer medizinischen Spezialanstalt nicht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ra 2015/13/0042; RV/7101685/2015
§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

Die Revisionswerberin ist im Jahr 1945 geboren und seit 1963 querschnittsgelähmt. Sie macht in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 eine Ausgabe für den Aufenthalt (546 Euro) und Handmassagen (130 Euro) in einem am Meer gelegenen Krankenhaus in Kroatien als außergewöhnliche Belastung geltend, wo sie drei Wochen verbrachte. Das Krankenhaus ist ein „Orthopaedic and Rehabilitation Hospital“ für „handicapped patients“, dh eine Spezialanstalt für die Rehabilitation Schwerversehrter (Querschnittsgelähmter und Amputierter). Ein täglicher Stundenplan des T...

Daten werden geladen...