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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 216

Antragsbezogene Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe

Entscheidung: RV/7102408/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 2 Abs 1 lit b FLAG; § 17 StudFG.

(W. R.) – Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre 1995 geborene Tochter. Diese hat vom bis zum das Studium Transkulturelle Kommunikation Deutsch – Englisch betrieben bzw positive Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten absolviert. In der Folge hat sie mit Zulassungsdatum das Diplomstudium der Zahnmedizin betreiben, wobei in diesem Fach bis zum positive Prüfungen im Ausmaß von 6,60 ECTS-Punkten abgelegt wurden. Der Antrag auf Familienbeihilfe ab dem wurde abgewiesen. In der Beschwerde wurde ins Treffen geführt, dass die Tochter bereits im ersten Semester des Zweitstudiums ein Wahlfach absolviert habe, um den Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten bis zum Dezember 2014 erbringen zu können. Der geforderte Studienerfolg sei mit erbracht worden. Im gegen die abweisendende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes erhobenen Vorlageantrag moniert die Beschwerdeführerin, dass laut einer Bestätigung der Medizinischen Universität ihre Tochter bereits am einen 8 Semesterstunden umfassenden Studienerfolg erzielt habe; demzufolge werde um Auszahlung der Familienbeihilfe ab...

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