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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 213

Ablösezahlung für ein Fruchtgenussrecht

Patrick Leyrer

Der BFG verneint im Anlassfall die Steuerpflicht der erhaltenen Ablösezahlung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. Eine Steuerpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn entweder ein einheitlicher Übertragungsvorgang vorliegt oder das Fruchtgenussrecht bloß der Ausübung nach überlassen wird. Der VwGH bestätigt die Auffassung des BFG.


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Ra 2016/13/0029; RV/7104262/2014

1. Der Fall

Die Schwester des Beschwerdeführers erhielt im Jahr 2000 eine Liegenschaft geschenkt. Im Zuge der Schenkung behielt sich die Übergeberin (Mutter des Beschwerdeführers) das lebenslange Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft zurück.

Im Schenkungsvertrag wurde außerdem vereinbart, dass im Falle des Ablebens der Mutter dem Sohn (Beschwerdeführer) das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an zwei Wohnungen eingeräumt wird. Das Fruchtgenussrecht wurde derart ausgestaltet, dass der Beschwerdeführer die beiden Wohnungen selbst bewohnen darf oder diese auch in Bestand geben kann. Im Jahr 2010 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Dem Sohn wurde gemäß Schenkungsvertrag das Fruchtgenussrecht an zwei Wohnungen eingeräumt.

Im Jahr 2011 schenkte die Schwester des Beschwerdeführers die Lie...

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