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Einwand der Unbilligkeit wegen überlanger Verfahrensdauer
Entscheidung: RV/7101327/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 236 BAO.
Eine überlange Verfahrensdauer eines Finanzstrafverfahrens hat bei einem Strafausspruch Berücksichtigung zu finden, sie ist aber per se betrachtet kein Grund für die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung.