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BFGjournal 5, Mai 2017, Seite 196

Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte

Michaela Schmutzer

Nach kontroversen Diskussionen auf parlamentarischer Ebene im Zusammenhang mit der Einführung der Konteneinschau in Abgabenverfahren kam es zeitgleich zu verschärfenden Änderungen der Einsichtnahmevorgaben im Finanzstrafgesetz. Die Kompetenz, in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anordnungen zur Auskunftserteilung an Bankinstitute zu erlassen, ging von der Finanzstrafbehörde auf Vorsitzende der Spruchsenate (Richter des Dienststandes) über, zudem wurde dem Beschuldigten – statt wie zuvor dem Bankinstitut – ein Beschwerderecht eingeräumt.


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RV/7300021/2017
§§ 33, 99 Abs 6 FinStrG; § 38 BWG

1. Der Fall

Nach Anordnung einer Prüfung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs 2 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde erwirkte die Steuerfahndung beim Vorsitzenden des Spruchsenates einen Hausdurchsuchungsbefehl. In der Folge kam es zu einer Einvernahme des Beschuldigten durch die Steuerfahndung mit dem Vorhalt, dass auf ihm gehörigen USB-Sticks sowie auf seinem Handy Unterlagen zu anderen Baufirmen festgestellt werden konnten. Durch die Vielzahl seiner Kontakte zu zahlreichen Baufirmen, die keinen Niederschlag in Form einer Bekanntgabe von Geschäftsbeziehungen in seinen bisherigen Steuererklärungen gefunden haben, und einer U...

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