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Grenzen der Befugnisse bei einer Glücksspielkontrolle
Sinn und Zweck einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden. Diese Bestimmung erlaubt ausdrücklich bei unkooperativem Verhalten den Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die vorliegende Entscheidung des BFG steckt die Grenzen der behördlichen Befugnisse ab und zeigt auf, welche Maßnahmen verhältnismäßig sind bzw wann der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht.
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RM/5100003/2016, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Das durch das BFG durch umfangreiche Zeugenbefragungen durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Finanzpolizei des Finanzamts Freistadt Rohrbach Urfahr am ab 17:02 Uhr im Lokal der Beschwerdeführerin in Linz eine Glücksspielkontrolle durchgeführt hat und dabei
durch das zwangsweise Öffnen einer Tür mit einem Brecheisen das Lokal betreten,
acht Überwachungskameras abgeklebt,
Strom entnommen,
18 Automaten aufgebrochen und
einen Sicherungskasten geöffnet hat.
S. 192Seitens der Beschwerdeführerin wurde ursprünglich behauptet, dass zwei weitere Türen zwangsweise geöffnet wurden. Diese Behauptung wurde i...