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BFGjournal 5, Mai 2017, Seite 176

Veräußerung von Eigenheimen „samt Grund und Boden“

Barbara Wisiak

Die Veräußerung von Eigenheimen „samt Grund und Boden“ ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen ausgenommen. Der VwGH hat unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien entschieden, dass „Grund und Boden“ dem begünstigten Eigenheim nur in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „nach der Verkehrsauffassung“ „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“.


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Ro 2015/15/0025; RV/2101044/2014

1. Der Fall

Ein Angestellter bewohnte über zehn Jahre eine 317 m2 große Villa, die ihm als Hauptwohnsitz diente. Die Villa stand zentral auf einem über 3.500 m2 großen Grundstück, das zur Gänze als Garten genutzt wurde. Im Jahr 2012 veräußerte der Angestellte die Villa und begründete einen neuen Hauptwohnsitz.

Das Finanzamt unterwarf einen Teil des Veräußerungserlöses der Immobilienertragsteuer: Da die Voraussetzungen für die „Hauptwohnsitzbefreiung“ gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich gegeben waren, wurde der Teil des Veräußerungserlöses, der auf die Villa entfiel, von der Besteuerung ausgenommen.

Weiters ausgenommen wurden Teile des mitveräußerten Grund und Bodens. Das Finanzamt legte dazu die Wortfolge „samt Grund und Boden“ den EStR 2000 entsprechend...

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