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SWK 22, 1. August 2017, Seite 1004

ImmoESt: Hauptwohnsitzbefreiung

Der unbestimmte Begriff des Eigenheims „samt Grund und Boden“ bedarf der Auslegung. Nach den Erläuterungen zur Neuregelung der Immobilienbesteuerung mit dem 1. StabG 2012 (ErlRV 1680 BlgNR 24. GP, 8) sind „wie bisher Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)“ von der Besteuerung ausgenommen, die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen. Unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des VwGH ist die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf den mitveräußerten „Grund und Boden“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkaufsauffassung. – (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2015/15/0025; siehe Vogl, SWK 15/2017, 713; Wisiak, BFGjournal 2017, 176)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erk...
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