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SWK 15, 20. Mai 2017, Seite 713

Die Hauptwohnsitzbefreiung für Grund und Boden ist doch beschränkt

Warum, nach welchen Kriterien und mit welchen Auswirkungen?

Felix Karl Vogl

Nach der neuesten VwGH-Rechtsprechung erfasst der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 EStG nur jenen Teil des mit dem Hauptwohnsitz mitveräußerten Grund und Bodens, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ ist ( Ro 2015/15/0025). Damit hat der VwGH klar ausgesprochen, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht größenmäßig unbeschränkt zusteht. Gleichzeitig hat das Höchstgericht durch seine knappe Entscheidungsbegründung zahlreiche Fragen aufgeworfen.

1. Hintergrund

Die umfassende Besteuerung von Erträgen aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens (Immobilienertragsteuer) trat vor bereits mehr als fünf Jahren mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, in Kraft. Eine der seither schwelenden Rechtsfragen lautete, ob sich die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG auf den gesamten mit dem Hauptwohnsitz veräußerten Grund und Boden erstrecke. Die Vorgeschichte des gegenständlichen Erkenntnisses ist von großer Bedeutung, weil nur so nachvollzogen werden kann, welchen Rechtsansichten der VwGH (k)eine Absage erteilt hat – sofern dies angesichts der sehr knapp geratenen Entscheidungsgründe überhaupt möglich ist.

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt nach dem Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 1 EStG ...

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