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BFGjournal 5, Mai 2017, Seite 171

Wann stellen Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten Werbungskosten dar?

Sabine Waldhör

Krankheitskosten sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen, können im Einzelfall aber auch Werbungskosten darstellen. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BFG anhand eines Falls, bei dem für die Aufnahme in den Polizeidienst die Durchführung einer Augenlaseroperation notwendig war, mit der Thematik von Krankheitskosten als Werbungskosten auseinandergesetzt.


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RV/5102231/2016, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

XY hat sich für die Aufnahme in den Polizeidienst beworben und musste sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Aufgrund der festgestellten Fehlsichtigkeit (links und rechts –1,75 Dioptrien) wurde XY für den Polizeidienst als nicht geeignet beurteilt. Vom untersuchenden Polizeiarzt wurde XY mitgeteilt, dass durch eine Augenlaseroperation die Eignung für den Polizeidienst erreicht werden könnte.

In der Folge hat sich XY einer solchen Operation unterzogen, woraufhin dieser vom Polizeiarzt nunmehr als für den Polizeidienst geeignet beurteilt wurde. Die zuständige Landespolizeidirektion hat XY wenige Wochen später in den Polizeidienst aufgenommen. Unstrittig ist die ausschließliche berufliche Vera...

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