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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abschreibungssatz von 1,5 % bei vermieteten Gebäuden
Grundsätzlich unterschiedliche AfA-Sätze im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich sind aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, weil betrieblich und außerbetrieblich genutzte Immobilien im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung einer unterschiedlichen Abnutzungsintensität unterliegen.
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E 1795/2016-5; RV/3100087/2015 |
1. Der Fall
Eine OG erwarb im Jahr 2011 eine Hotelliegenschaft. Seit Herbst 2012 erzielt sie Einkünfte aus der Verpachtung des Hotels sowie Einkünfte aus der Vermietung eines dort befindlichen Büros.
Die OG beantragte, die Absetzung für Abnutzung für das Hotelgebäude ab mit drei Prozent der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Im konkreten Fall handle es sich um die Vermietung einer Liegenschaft als Hotel in Form eines Jugend- und Schülerhostels, welche Verwendung eine weit überdurchschnittliche Abnutzung bedinge. Ziel der Einführung der neuen Ertragsbesteuerung von Immobilien mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 sei die „grundsätzliche Gleichbehandlung“ von betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen gewesen. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, indem auch die Besteuerung der „laufenden“ Einkünfte vereinheitlicht werde. Vor dies...