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„Obiter dictum“ des VwGH: Fehlender Zwang und freies Wahlrecht sind schädlich für Drittelbegünstigung
Der VwGH hat die Gelegenheit ergriffen und auf schnellem Wege eine gezielte Aussage zur Qualifizierung von Pensionsabfindungen iSd § 124b Z 53 EStG 1988 gemacht. In einer nicht nur im Vorbeigehen als „obiter dictum“ gesagten, sondern wohlüberlegten Klarstellung hat der Senat 15 des Höchstgerichts in seinem Zurückweisungsbeschluss vom , Ra 2015/15/0033, festgehalten, es sei schon mehrfach ausgeführt worden, dass Grundvoraussetzung für die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG ein Zwang zur Inanspruchnahme der Pensionsabfindung und die fehlende freie Wahlmöglichkeit zwischen gleichrangig eingeräumten Ansprüchen sind.
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Ra 2015/15/0033; RV/1100316/2013 | §§ 67 Abs 8 lit e, 124b Z 53, EStG 1988 |
1. Der Fall
Ein unselbständig beschäftigter PR-Manager, der nach dem 2009 erlittenen Schlaganfall berufsunfähig war, behauptete erst zwei Jahre später, die Ansässigkeit vom Dienstort in der Schweiz an den österreichischen Familienwohnsitz verlagert zu haben. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sah das BFG den Mittelpunkt im Inland als gegeben an und stützte sich ua auf den mehrjährigen Vergleich der Betriebskosten der inländischen Eigentumswohnung, die inländische Krankenversicherung, die durchgehend ...