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Hauptwohnsitzbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen
Entscheidung: RV/6100593/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 30 ff EStG 1988.
(B. R.) – Gemäß § 30 iVm § 30a EStG unterliegen nach dem erfolgte private Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer. Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer
ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Grundsätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Bei Grundstücken, die am nicht steuerverfangen waren, werden die Anschaffungskosten – mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden Falls – mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt.
Während private Grundstücksveräußerungen vor dem nur in Ausnahmefällen (Spekulationsgeschäfte) der Einkommensteuer unterlagen, schuf der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 30 EStG eine generelle Steuerpflicht für Veräußerungserlö...