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AVR 4, August 2024, Seite 158

Steuerschuld und Haftung bei doppelt ansässigen Gesellschaften

Claus Staringer

Mit dem kürzlich verabschiedeten Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) hat sich der Gesetzgeber der abgabenverfahrensrechtlichen Einordnung von im Ausland errichteten Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung in Österreich angenommen. Damit versucht der Gesetzgeber, auch in der BAO für eine rechtssichere Behandlung doppelt ansässiger Gesellschaften zu sorgen. Die neue Vorschrift des § 27a BAO widmet sich einigen verfahrensrechtlichen Kernthemen solcher Gesellschaften, konkret deren Parteifähigkeit in Abgabenverfahren, der sinngemäßen Anwendung der für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sowie einer Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden der Gesellschaft. Dieser Beitrag untersucht die Neuregelung, die unmittelbar „nur“ die eher seltene Erscheinung doppelt ansässiger Gesellschaften betrifft. Wie zu zeigen sein wird, berührt § 27a BAO aber Grundfragen von Steuerschuld und Haftung im Abgabenrecht, die einen näheren Blick auf diese Bestimmung rechtfertigen.

1. Die Parteifähigkeit doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften nach dem AbgÄG 2024

§ 27a Abs 1 BAO idF AbgÄG 2024 hat folgenden Wortlaut:

„Für ein Rechtsgebilde, das

1.

seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,

2.

ein...

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